Glossar

Glossar

Klicken Sie auf die einzelnen Begriffe, um die Erläuterungen zu sehen.
Quelle: Deutsche Börse AG

Paasche-Index
Der Paasche-Index gibt die Wertentwicklung eines aktuellen Aktienportfolios gegenüber der Basisperiode unter Verwendung der aktuellen Gewichtungsfaktoren wieder.

Das Portfolio wird somit laufend an aktuelle Änderungen in den Gewichtungen angepasst. Damit erfasst der Paasche-Index die Struktur des Marktes so aktuell wie möglich.
Parkettbörse
Synonym: Präsenzbörse; Gegensatz: Computerbörse. Nach den Gepflogenheiten einer Parkettbörse genügt für die Rechtswirksamkeit eines Geschäfts das gesprochene Wort (Open Outcry).

Handelsteilnehmer an einer Parkettbörse sind Skontroführer, Finanzdienstleister, Kreditinstitute und deren Börsenhändler. Skontroführer üben ihre Tätigkeit im Börsensaal in besonders abgegrenzten Zonen, den sog. Maklerschranken, aus.

An der Börse Frankfurt wird der Handel über Xontro abgewickelt. Im Gegensatz zum vollelektronischen Handelssystem Xetra® werden Aufträge von Skontroführern ausgeführt. Dies kann besonders in weniger liquiden Werten vorteilhaft sein. V. a. Privatanleger nutzen die Parkettbörsen, da die Skontroführer in den größten deutschen Aktien Teilausführung vermeiden.

Anleihen sowie die meisten Anlage- und Hebelprodukte werden ausschließlich über die Parkettbörse gehandelt.
Pensionsgeschäft
Pensionsgeschäfte werden vor allem zwischen Banken abgeschlossen. Sie beschaffen sich dadurch vorübergehend liquide Mittel. Synonym: Repo-Geschäft (Repurchase-Agreement)
Performance-Index
Die wichtigen Aktien- und Rentenindizes werden von der Deutschen Börse zugleich als Kursindizes und Performance-Indizes berechnet. Dividenden- und sonstige Zahlungen an die Aktionäre werden bei der Berechnung eines Aktien-Performance-Index in das fiktive Portfolio reinvestiert. Renten-Kursindizes werden unter Berücksichtigung des Zinsertrags – d. h. Reinvestition des abdiskontierten durchschnittlichen Jahreskupons – berechnet.
Performance-Messung (Optionsschein)
Die Ergebnisse dieser Performance-Messung werden regelmäßig auf www.xetra.de veröffentlicht. Sie finden sich in der Detailansicht des entsprechenden Wertpapiers. Anhand der Ergebnisse können Investoren die Leistungen der Emittenten nach den für sie wichtigen Kriterien miteinander vergleichen und in die Anlageentscheidung einbeziehen.
Pfandbrief
Pfandbriefe sind ähnlich ausgestattet wie Anleihen. Durch das Vorhandensein einer sog. Deckungsmasse sind sie jedoch besonders gut besichert: Ein Treuhänder kontrolliert, dass die emittierten Pfandbriefe zu jeder Zeit in gleicher Höhe durch grundpfandrechtlich besicherte Darlehen („Hypotheken“) mit mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sind.

Pfandbriefe haben oft eine lange Laufzeit – zum Teil beträgt diese über 25 Jahre. Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit darf der Pfandbriefgläubiger nicht kündigen.

Pfandbriefe werden an der Börse amtlich gehandelt. Die Bezeichnung „Pfandbrief“ ist gesetzlich geschützt.

Die Emission von Pfandbriefen ist seit 19. Juli 2005 im Pfandbriefgesetz (PfandBG) geregelt.
Platzierung
Von einer erfolgreichen Platzierung spricht man zumeist, wenn der Markt einen Großteil der Papiere abgenommen hat.
Platzierungsvolumen
Das Platzierungsvolumen gibt den Wert aller Aktien einer Neuemission an. Es berechnet sich durch Multiplikation des Emissionspreises mit der Anzahl der platzierten Aktien. Die Zahl der Aktien setzt sich zusammen aus neu emittierten Aktien und Verkäufen von Altaktionären. Das im Rahmen einer Neuemission erhaltene Kapital fließt in der Regel dem Unternehmen und den Altaktionären zu, je nach Gestaltung des Verkaufsangebots. Das Platzierungsvolumen erhöht sich bei großer Nachfrage, wenn die Mehrzuteilungsoption, der sog. Greenshoe, ausgeübt wird.
Plusankündigung
Plusankündigungen weisen auf erhebliche Kurssteigerungen bei einem Wertpapier hin. Auf der Maklertafel im Börsensaal werden diese Aktien mit einem Plus gekennzeichnet. Nach der Höhe der Kursveränderung unterscheidet man einfache "+", doppelte "++" und dreifache "+++" Plusankündigungen. Im Einzelnen gilt: · Bei Aktien werden Kursveränderungen von mehr als 5 bis 10 Prozent des Kurswertes mit "+", von mehr als 10 bis 20 Prozent mit "++" und von mehr als 20 Prozent mit "+++" unter Angabe einer Taxe angekündigt. · Kursveränderungen bei Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen mit Optionsschein und Genussscheinen werden wie Kursveränderungen von Aktien behandelt. Bei Genussscheinen ohne Optionsschein, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Kreditwesen begeben werden, zeigt der Skontroführer eine erwartete Veränderungen von mehr als 1,5 Prozent des Nennwertes mit "+" und von mehr als 3 Prozent mit "++" an. · Bei Rentenwerten werden Kursveränderungen von über 1,5 Prozent des Nennwertes mit "+", von über 3 Prozent des Nennwertes mit "++" angekündigt. · Kursveränderungen bei Optionsscheinen von mehr als 10 bis 20 Prozent des Kurswertes werden mit "++", von mehr als 20 Prozent mit "+++" angekündigt. Bei Plusankündigungen darf der Kurs erst nach einer angemessenen Frist und nur im Einvernehmen mit einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenvorstandes, dessen Vertreter oder einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenaufsichtsausschusses festgestellt werden. Im Einvernehmen mit der aufsichtsführenden Person kann der Skontroführer den Beginn der Notierung eine angemessene Zeit hinausschieben oder bei variabel gehandelten Werten die Notierung mit der Feststellung des Einheitskurses beginnen.
Poolfaktor
Der Poolfaktor ist ein Maß für Teiltilgungen einer Anleihe und wird mit dem Nominalbetrag verrechnet. Am Anfang beträgt er 1 und läuft dann sukzessiv gegen 0, also 1 mal 100, 0,9 mal 100 usw. Eine andere Möglichkeit der Ratentilgung ist, zu festgelegten Terminen jeweils einen bestimmten Prozentsatz abzuziehen, z. B. 10 Prozent von 100, dann 10 Prozent von 90 und so weiter.
Prämie
Die Höhe des Optionspreises wird durch den inneren Wert der Option und den Zeitwert bestimmt. Zur rechnerischen Bestimmung eines fairen Optionspreises werden in der Regel Optionspreis-Bewertungsmodelle, wie das Black-Scholes-Modell, benutzt. Der Optionspreis wird auch als Optionsprämie bezeichnet. Synonyme: Optionsprämie, Optionspreis, Premium
Präsenzbörse
An einer Präsenzbörse treffen sich Skontroführer, Freimakler und Händler während fester Geschäftszeiten, um zu handeln. Charakteristisch ist die persönliche Kommunikation zwischen den Marktteilnehmern.

Durch den Computerhandel hat die Präsenzbörse stark an Bedeutung verloren. Zurzeit gibt es in Deutschland noch acht Präsenzbörsen für den Wertpapierhandel: Die Wertpapierbörsen in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart.
Preissensitivität
Die Preissensitivität kann bei einem Call Werte zwischen Null und Eins, bei einem Put Werte zwischen Null und minus Eins annehmen. Optionsscheine, die "weit aus dem Geld" sind, werden von Preisänderungen des Basiswerts verhältnismäßig gering berührt und haben daher eine Preissensitivität nahe bei Null. Ein Optionsschein dagegen, der "tief im Geld" ist, besteht fast vollständig aus einem inneren Wert. Die Wertentwicklung des Optionsscheins und des Basiswerts verläuft fast parallel. Die Preissensitivität ist nahe bei Eins bzw. minus Eins. Synonyme: Delta (Optionsscheine)
Premium
Die Höhe des Optionspreises wird durch den inneren Wert der Option und den Zeitwert bestimmt. Zur rechnerischen Bestimmung eines fairen Optionspreises werden in der Regel Optionspreis-Bewertungsmodelle, wie das Black-Scholes-Modell, benutzt. Der Optionspreis wird auch als Optionsprämie bezeichnet. Synonyme: Optionprämie, Optionspreis, Prämie
Premium Margin
Die Premium Margin wird täglich für alle Optionen berechnet, deren Käufer die Optionsprämie in voller Höhe bezahlt haben. Führt eine Kursveränderung des Basiswerts zu einem Anstieg der Glattstellungskosten, ist der Stillhalter zur Auffüllung der Premium Margin verpflichtet. Der Optionskäufer braucht keine Margin zu hinterlegen, da er lediglich das Recht und nicht die Verpflichtung zur Ausübung der Option erwirbt. Sein maximales Risiko besteht darin, den Kontrakt verfallen zu lassen. Bei Optionen auf Futures wird keine Premium Margin erhoben, da die Kontraktpartner einen täglichen Gewinn- und Verlustausgleich durchführen.
Primärmarkt
Synonym: Emissionsmarkt; Gegensätze: Sekundärmarkt, Umlaufmarkt
Prime All Share
Der Prime All Share misst die Entwicklung des gesamten Prime Standard. Er ist eingeteilt in 18 Branchenindizes, die wiederum in 62 Industriegruppen gegliedert sind.
Prime Standard
Die Aufnahme in den Prime Standard setzt die Erfüllung der folgenden Transparenzanforderungen voraus:

Abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS oder US-GAAP)

Veröffentlichung von Quartalsberichten auch in Englisch

Pflege eines Unternehmenskalenders

Durchführung mindestens einer Analystenkonferenz pro Jahr

Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen zusätzlich in englischer Sprache

Die Aufnahme in den Prime Standard ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen der Auswahlindizes der Deutschen Börse (DAX®, MDAX®, SDAX®, TecDAX®).
Privatplatzierung
Wenn ein Unternehmen seine Aktien an der Börse notieren lassen möchte, kann entweder das Unternehmen selbst (Selbstemission) oder die Emissionsbank (Fremdemission) die Aktien an ausgewählte Investoren verkaufen.

Handelt es sich bei den Anteilseignern ausschließlich um sog. qualifizierte Anleger (Banken, Fonds o. Ä.) oder sind es innerhalb der gesamten EU weniger als 100 nicht qualifizierte Anleger, unterliegt das Unternehmen nicht der Prospektpflicht (siehe Art. 2 Abs. 1e EU-PR Europäische Prospektrichtlinie).

Die angebotenen Aktien können aus dem Besitz der Altaktionäre oder aus einer Kapitalerhöhung stammen.
Prospekt
Ein Wertpapierprospekt enthält alle wesentlichen Informationen über das Wertpapier selbst und über den Emittenten, insbesondere die Unternehmensstruktur, die Finanzlage, die Geschäftstätigkeit sowie Angaben zu den an der Emission beteiligten Organen und Gesellschaften. Verantwortlich und haftbar für die Richtigkeit des Inhalts sind der Emittent und das Emissionskonsortium (Prospekthaftung).

Jeder Emittent von Wertpapieren, die erstmals im Inland öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss einen Wertpapierprospekt veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht und Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die Pflicht zur Prospektveröffentlichung im Hinblick auf die Art des Angebots oder auf bestimmte Wertpapiere entfallen. So besteht z. B. keine Pflicht, einen Prospekt zu veröffentlichen, wenn die Wertpapiere nur sog. qualifizierten Anlegern (d. h. Personen, die beruflich oder gewerblich für eigene oder fremde Rechnung Wertpapiere erwerben oder veräußern, z. B. Kreditinstitute) angeboten werden. Der Wertpapierprospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Dokument auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft und die Veröffentlichung in Form einer Billigung des Dokuments gestattet hat.

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG).

Der Wertpapierprospekt ist nach seiner Billigung durch die BaFin bei der Behörde zu hinterlegen und spätestens einen Werktag vor Beginn des Angebots bzw. vor Notierungsaufnahme zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung stehen folgende Alternativen zur Verfügung: Abdruck in einer überregionalen Wirtschafts- oder Tageszeitung mit weiter Verbreitung, kostenlose Ausgabe in gedruckter Form, Bereitstellung einer Datei, z. B. auf den Internetseiten des Emittenten.

Seit Juli 2005 werden Wertpapier-Verkaufsprospekte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinterlegt. Sie können in einer Internet-Datenbank eingesehen werden, unter www.bafin.de .
Prospekthaftung
Da der Wertpapierprospekt eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, muss er alle wesentlichen Angaben enthalten, die dem Käufer ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere ermöglichen. Der notwendige Inhalt eines Prospekts ist gesetzlich vorgegeben.

Enthält ein Prospekt nachweislich fehlerhafte oder unvollständige Angaben, so kann der Erwerber der Wertpapiere unter bestimmten Voraussetzungen die Rücknahme der Wertpapiere sowie den Ersatz der mit dem Erwerb verbundenen Kosten verlangen. Wurden die Wertpapiere bereits weiterveräußert, sind dem Geschädigten der erlittene Verlust und ebenfalls die mit dem Erwerb sowie die mit der Veräußerung verbundenen Kosten zu ersetzen.

Unter welchen Voraussetzungen der Anspruch besteht, ergibt sich aus dem Börsengesetz und aus dem Verkaufsprospektgesetz. Danach kann nur derjenige den Rücknahme- und Ersatzanspruch geltend machen, der insbesondere nachweisen kann, dass:

der Erwerb der Wertpapiere nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot bzw. nach der Notierungsaufnahme abgeschlossen war

die Wertpapiere aufgrund des Prospekts erworben wurden

die unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt zu einer Minderung des Wertpapierpreises beigetragen haben

er die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Angaben nicht kannte.

Der Haftungsanspruch des Erwerbers verjährt ein Jahr nachdem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Wertpapierprospekt Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Jahre nach der Veröffentlichung des Prospekts.
Protective Put-Strategie
Bei dieser klassischen Wertsicherungsstrategie verfügen die Käufer einer Put-Option gleichzeitig über den Basiswert. Bei einer solchen Kombinationsstrategie sind die Verluste auf die Höhe der gezahlten Put-Prämie begrenzt, an steigenden Aktienmärkten partizipiert ein Investment dagegen fast vollständig, gegenüber einem ungesicherten Portfolio reduziert lediglich um die Optionsprämie.

Der DAXplus Protective Put-Index bildet die Strategie in den 30 DAX®-Werten ab.
Provision
Anleger zahlen an Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen pro Wertpapierorder eine Gebühr für die Orderübermittlung, Orderbearbeitung und Orderabwicklung sowie das Unterhalten von Dienststellen an den Präsenzbörsen. Die Provision beträgt bei Aktien und Optionsscheinen im Allgemeinen 1 Prozent vom Gesamtkurswert und bei Anleihen etwa 0,5 Prozent vom Nennwert oder Kurswert, je nachdem, welcher Wert höher ist. Kunden und Bank handeln den Prozentsatz frei aus, wobei Kreditinstitute unterschiedliche Mindestprovisionen berechnen. Provisionen für Wertpapiertransaktionen im Amtlichen Markt und Geregelten Markt werden explizit auf der Wertpapierrechnung ausgewiesen. Im Freiverkehr werden sie beim Wertpapierkauf in Form eines Kurszuschlags oder beim -verkauf in Form eines Kursabschlags berücksichtigt.
Publikumsfonds
Alle an der Börse ohne Ausgabeaufschlag handelbaren Fonds finden Anleger auf boerse-frankfurt.com im Bereich Fonds .
Publizitätspflicht
Das Publizitätsgesetz verpflichtet Aktiengesellschaften zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Jahresabschlusses und eines Lageberichts. Darüber hinaus müssen börsennotierte Unternehmen kursrelevante Tatsachen unverzüglich melden (Pflicht zur Ad-hoc-Publizität). Die Deutsche Börse stellt an Unternehmen zusätzliche Publizitätsanforderungen, wenn sie im Prime Standard Segment gelistet sind: So müssen die Unternehmen neben dem Jahresabschluss regelmäßig Quartalsberichte veröffentlichen, mindestens eine Analystenkonferenz im Jahr halten und Ad-hoc Mitteilungen zusätzlich in englischer Sprache publizieren. Die Börsenorgane überwachen die Einhaltung der Publizitätspflicht.
Punktindex
Ein Punktindex wird zumeist börsentäglich anhand von Kassakursen berechnet. Er lässt, im Gegensatz zu einem Laufindex, der permanent aus aktuellen Kursen berechnet wird, kurzfristige Preis- und Marktentwicklungen des laufenden Handels unberücksichtigt. Beispiele für Punktindizes der Deutschen Börse sind einige Rentenindizes.
Put (Optionsscheine)
Synonym: Verkaufsoption. Käufer eines Puts erwarten, dass der Preis des Basiswertes während der Laufzeit der Option fällt. Daher erwirbt er das Recht, innerhalb der Laufzeit (amerikanische Option) oder am Ende der Laufzeit (europäische Option) eine bestimmte Anzahl des Basiswertes zu einem festgelegten Preis zu verkaufen. Der Verkäufer eines Puts muss zu diesem Preis den Basiswert abnehmen und erhält dafßr vom Käufer eine Prämie. Die meisten Optionen sehen jedoch keine tatsächliche Lieferung (effective delivery) des Basiswertes, sondern einen Barausgleich vor.