Marge
Die Clearing-Stelle der Börse verlangt bei einem Optionsgeschäft vom Verkäufer und bei Futures-Geschäften von beiden Vertragspartnern eine Marge.
Eine Initial Margin von etwa zwei bis sieben Prozent des Kontraktvolumens zahlen Vertragspartner beim Abschluss des Terminkontraktes. Während der Vertragslaufzeit können aufgrund einer ungünstigen Kursentwicklung weitere Sicherheitsleistungen verlangt werden. Durch einen Margin-Call werden die Vertragspartner dazu aufgefordert, diese umgehend zu erbringen. Bei Futures müssen die Vertragspartner je nach Wertentwicklung des Kontraktes täglich entweder einen Nachschuss (Variation-Margin) zahlen oder sie erhalten eine Gutschrift auf ihrem Margin-Konto.
Synonym: Einschuss
Mark to Market
Nach der Mark-to-Market-Methode werden die täglichen Margin-Zahlungen, z. B. bei offenen Futures-Positionen, durch die Verrechnung der Margin-Forderungen mit den -Überschüssen ermittelt.
Market Maker
Market Maker garantieren die fortwährende Handelbarkeit von Wertpapieren und
stellen so die Marktliquidität und Funktionsfähigkeit einer Börse sicher.
Durch ihre ständige Bereitschaft, im Handel als Gegenpartei zu fungieren,
kompensieren Market Maker den asynchronen Orderfluss der Investoren und
stabilisieren kurzfristige Marktungleichgewichte. Market Maker werden v. a.
bei umsatzschwachen Wertpapieren eingesetzt.
Market Outperformer
Wertpapier, dessen Wert deutlich stärker als der Gesamtmarkt steigt.
Market Performer
Wertpapier, das sich im Einklang mit dem Gesamtmarkt entwickelt.
Market Underperformer
Wertpapier, das sich deutlich schlechter als der Gesamtmarkt entwickelt.
Marktkapitalisierung
Die Marktkapitalisierung wird berechnet, indem man den aktuellen Kurswert mit
der Anzahl der ausgegebenen Aktien multipliziert. Mit zunehmender
Marktkapitalisierung ist häufig ein höherer Aktienumsatz verbunden.
Die Summe der Marktkapitalisierungen aller an einer Börse notierten
Unternehmen gibt Auskunft über die gesamte Marktkapitalisierung der an
dieser Börse gehandelten Wertpapiere. Die Marktkapitalisierung einer
Börse dient oftmals als Vergleichsmaßstab für ihre „Größe“. Sie kann auch für
einzelne Branchen oder für den gesamten Aktienmarkt ermittelt werden.
Die Marktkapitalisierung eines Unternehmens ist häufig ein entscheidendes
Kriterium für die Aufnahme in einen Auswahlindex.
Marktsegment
Bei einer Notierung von Aktien an der Börse Frankfurt können Unternehmen
zwischen den drei gesetzlichen Marktsegmenten Amtlicher Markt, Geregelter
Markt und Freiverkehr (Open Market) wählen.
Amtlicher und Geregelter Markt sind EU-regulierte Märkte und im
öffentlichen Recht (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) verankert.
Zulassungsbedingungen und Transparenzanforderungen sind vom europäischen
Gesetzgeber vorgegeben und garantieren sämtliche Vorteile einer vollen Börsennotierung.
Der Freiverkehr in Frankfurt (Open Market) ist ein von der Deutschen Börse
reguliertes privatrechtliches Segment. Hier werden die Aktien von Unternehmen
in den Handel einbezogen.
Diese drei Zulassungssegmente stellen den vom Gesetzgeber im WpHG geforderten
und geregelten rechtlichen Unterbau für die Transparenzstandards Prime
Standard, General Standard und Entry Standard dar.
Marktteilnehmer
Als Markteilnehmer werden Unternehmen bezeichnet, die gewerblich an der Börse
Handel betreiben und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Marktteilnehmer sind Kreditinstitute, Finanzdienstleister und andere
Finanzunternehmen. Bei den zum Handel zugelassenen Personen unterscheidet man
zwischen Börsenhändlern und Skontroführern. Zum Börsenhandel
zugelassen werden die Teilnehmer von der Börsengeschäftsführung.
Hier die wichtigsten Zulassungsvoraussetzungen:
Der Geschäftsinhaber bzw. die mit Geschäfts- und Vertretungsbefugnis
ausgestatteten Personen sind zuverlässig und mindestens eine dieser Personen
hat die notwendige berufliche Eignung.
Die für das Unternehmen tätigen Personen müssen „die für den Handel notwendige
Zuverlässigkeit und berufliche Eignung“ besitzen.
Das Unternehmen besitzt eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Teilnahme am
elektronischen Handel und der ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäfte am
Börsenplatz sind erfüllt.
Im Einzelnen sind die Zulassungsbedingungen in § 16 Börsengesetz geregelt
bzw. in der Börsenordnung.
An der FWB® Frankfurter Wertpapierbörse sind mehr als 284
Unternehmen als Handelsteilnehmer zugelassen.
Umgangssprachlich umfasst „Marktteilnehmer“ auch Investoren, die
keinen direkten Zugang zur Börse haben, sondern über einen Intermediär
handeln.
Matching
Im elektronischen Handelssystem Xetra® werden im fortlaufenden Handel
Aufträge mit gegeneinander ausführbarem Angebots- und Nachfragepreis
automatisch zusammen- und anschließend ausgeführt. Dies geschieht nach
der sog. Preis-Zeit-Priorität, d. h. die Aufträge werden nach ihrem Preis
(Limit) geordnet; das günstigste Limit hat die höchste Priorität und
Aufträge mit gleichem Limit werden nach ihrer Eingangszeit sortiert.
MBI (Management-Buy-in)
Bei einem MBI besitzt das neue Management Kontakte zu Finanzinvestoren, die liquide Mittel bereitstellen, den Übernahmeprozess begleiten und damit eine sichere Einführung des Managements garantieren.
MBO (Management-Buy-out)
Sowohl die Umstrukturierung des Unternehmens als auch ein angekündigte, aber
aus Managementsicht unerwünschte Übernahme sind häufig Hintergrund eines MBO.
Der Vorteil dabei: Das Management-Know-how bleibt dem Unternehmen erhalten.
MDAX
MDAX® wird seit dem 19. Januar 1996 berechnet. Der Index enthält die 50
nach Marktkapitalisierung und Börsenumsatz größten Unternehmen der klassischen Branchen
im Prime Standard unterhalb der DAX-Werte. Basis der Berechnung ist der 30.
Dezember 1987 mit einem Wert von 1.000 Punkten.
Die Indexzusammensetzung wird üblicherweise halbjährlich überprüft
und mit Wirkung zum März und September angepasst. Kriterien für die
Gewichtung der Aktien in MDAX sind Börsenumsatz und Marktkapitalisierung auf
Basis des Streubesitzes (Freefloats).
Ein Unternehmen kann außerhalb der ordentlichen Überprüfungstermine aus
dem Index genommen werden, wenn es beim Kriterium Marktkapitalisierung oder
Börsenumsatz nicht mehr zu den 75 größten Unternehmen zählt, bzw. in den
Index aufgenommen werden, wenn es bei den Kriterien Marktkapitalisierung und
Börsenumsatz eines der 40 größten Unternehmen ist. Der
Austausch findet zum nächsten Verkettungstermin statt. Über Veränderungen
in MDAX entscheidet der Vorstand der Deutsche Börse AG. Er wird dabei vom
Arbeitskreis Aktienindizes beraten.
Mehrfachstimmrecht
Synonym: Mehrstimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis
1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor ßberfremdung ausgegeben.
Seit 1998 sind sie durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich unzulässig. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind
im Aktiengesetz § 12 Abs. 2 Satz 1 geregelt.
Mehrstimmrecht
Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind.
Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind im Aktiengesetz § 12 Absatz 2 Satz 1 geregelt.
Synonym: Mehrfachstimmrecht
Meistausführungsprinzip
Das Meistausführungsprinzip gilt sowohl bei der Feststellung von
Einheitskursen im Parketthandel als auch bei Auktionen im vollelektronischen
Handel.
Kauf- und Verkaufsorders werden in einem Orderbuch gesammelt; anhand der
Orderlage ermittelt anschließend der Skontroführer im Präsenzhandel oder
das vollelektronische Handelssystem den Kurs, zu dem der größte Umsatz
erzielt werden kann und bei dem der geringste Angebots- und Nachfrageüberhang
entsteht. Kann ein Umsatz bei mehreren Preisen zustande kommen, so wird zu dem
Preis ausgeführt, bei dem der geringste Überhang (nicht ausführbare
Orders, die zum festzustellenden Preis limitiert sind) vorliegt. Bei gleichen
Überhängen wird im Interesse der Preiskontinuität der Preis gewählt,
der näher am Referenzpreis (vorangegangener Preis) liegt.
Mezzanine Money
In Deutschland gebräuchliche Formen von Mezzanine Money: Gesellschafterdarlehen,
Vorzugsaktien, Genussscheine, stille Beteiligungen.
Midcap Market Index
Der Midcap Market Index bildet die 80 Werte in MDAX und TecDAX ab, d. h. er
misst die Entwicklung von deutschen Unternehmen aus den klassischen Branchen
und dem Technologiesektor mit einer mittelgroßen Marktkapitalisierung, sog.
Midcaps.
Mindestschlussgröße
Im Präsenzhandel an der Börse Frankfurt werden alle Aktienorders der
Marktlage entsprechend zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgeführt. Die
Mindestschlussgröße ist hier eins.
Im elektronischen Handelssystem Xetra® beträgt die Mindestschlussgröße für
alle Aktien ebenfalls eins.
Minusankündigung
Minusankündigungen weisen auf erhebliche Kursverluste bei einem Wertpapier hin. Auf der Maklertafel im Börsensaal werden diese Aktien mit einem Minus gekennzeichnet. Nach der Höhe der Kursveränderung unterscheidet man einfache "-", doppelte "- -" und dreifache "- - -" Minusankündigungen.
Im Einzelnen gilt:
Bei Aktien werden Kursveränderungen von mehr als 5 bis 10 Prozent des Kurswertes mit "-", von mehr als 10 bis 20 Prozent mit "- -" und von mehr als 20 Prozent mit "- - -" unter Angabe einer Taxe angekündigt.
Kursveränderungen bei Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen mit Optionsschein und Genussscheinen werden wie Kursveränderungen von Aktien behandelt. Bei Genussscheinen ohne Optionsschein, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Kreditwesen begeben werden, zeigt der Skontroführer eine erwartete Veränderung von mehr als 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-" und von mehr als 3 Prozent mit "- -" an.
Bei Rentenwerten werden Kursveränderungen von über 1,5 Prozent des Nennwertes mit "-", von über 3 Prozent des Nennwertes mit "- -" angekündigt.
Kursveränderungen bei Optionsscheinen von mehr als 10 bis 20 Prozent des Kurswertes werden mit "- -", von mehr als 20 Prozent mit "- - -" angekündigt.
Bei Minusankündigungen darf der Kurs erst nach einer angemessenen Frist und nur im Einvernehmen mit einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenvorstands, dessen Vertreter oder einem aufsichtsführenden Mitglied des Börsenaufsichtsausschusses festgestellt werden. Im Einvernehmen mit der aufsichtsführenden Person kann der Skontroführer den Beginn der Notierung eine angemessene Zeit hinausschieben oder bei variabel gehandelten Werten die Notierung mit der Feststellung des Einheitskurses beginnen.
Momentum
Das Momentum ist die Differenz zwischen dem aktuellen und einem
zurückliegenden Kurs einer Aktie, dividiert durch diesen zurückliegenden Kurs.
Es wird stündlich, täglich, wöchentlich oder monatlich berechnet.
Üblich ist eine Zehn-Tage-Zeitspanne.
Momentum-Werte einer Aktie werden zumeist grafisch dargestellt. Es ergibt sich
i. d. R. eine Kurve, die um die Nulllinie schwankt. Wird die Nulllinie von
unten nach oben durchbrochen, wird dies als Kaufsignal verstanden. Schneidet das
Momentum die Nulllinie von oben nach unten, wird dies als Verkaufssignal
gewertet.
Monatsbericht
Fondsgesellschaften aktiv gemanagter Fonds müssen im Segment XTF® neben
Halbjahresberichten auch Monatsberichte veröffentlichen. Dadurch wird die
Transparenz von aktiven Fonds erhöht.